Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten

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Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996/2000)

Am 25.01.1996 wurde das "Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten" verabschiedet. Es hat dieses Inhaltsverzeichnis:[1]

  • Artikel 1 – Anwendungsbereich und Ziel des Übereinkommens
  • Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
  • Artikel 3 – Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern
  • Artikel 4 – Recht, die Bestellung eines besonderen Vertreters zu beantragen
  • Artikel 5 – Andere mögliche Verfahrensrechte
  • Artikel 6 – Entscheidungsprozeß
  • Artikel 7 – Pflicht zu zügigem Handeln
  • Artikel 8 – Handeln von Amts wegen
  • Artikel 9 – Bestellung eines Vertreters
  • Artikel 10
  • Artikel 11
  • Artikel 12
  • Artikel 13 – Vermittlungs- oder andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
  • Artikel 14 – Prozeßkosten- und Beratungshilfe
  • Artikel 15 – Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
  • Artikel 16 – Einsetzung und Aufgaben des Ständigen Ausschusses
  • Artikel 17 – Zusammensetzung
  • Artikel 18 – Tagungen
  • Artikel 19 – Berichte des Ständigen Ausschusses
  • Artikel 20
  • Artikel 21 – Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
  • Artikel 22 – Nichtmitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft
  • Artikel 23 – Räumlicher Geltungsbereich
  • Artikel 24 – Vorbehalte
  • Artikel 25 – Kündigung
  • Artikel 26 – Notifikationen

Der volle Wortlaut des Artikel 3:

Artikel 3 – Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern

Einem Kind, das nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, werden in es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde folgende Rechte gewährt, die zu verlangen es berechtigt ist:

  • a alle sachdienlichen Auskünfte zu erhalten;
  • b angehört zu werden und seine Meinung zu äußern;
  • c über die möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner Meinung und die möglichen

Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu werden.

Der volle Wortlaut des Artikel 5:

Artikel 5 – Andere mögliche Verfahrensrechte

Die Vertragsparteien erwägen, Kindern in bezug auf sie berührende Verfahren vor einer Justizbehörde zusätzliche Verfahrensrechte zu gewähren, insbesondere:

  • a das Recht, den Beistand einer geeigneten Person ihrer Wahl zu beantragen, die ihnen hilft, ihre Meinung zu äußern;
  • b das Recht, selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Stellen die Bestellung eines gesonderten Vertreters, in geeigneten Fällen eines Rechtsanwalts, zu beantragen;
  • c das Recht, ihren Vertreter selbst zu bestellen;
  • d das Recht, in diesen Verfahren die Rechte von Verfahrensparteien teilweise oder in vollem Umfang auszuüben.

Der volle Wortlaut des Artikel 6:

Artikel 6 – Entscheidungsprozeß

Bevor die Justizbehörde in einem ein Kind berührenden Verfahren eine Entscheidung trifft:

  • a hat sie zu prüfen, ob sie über hinreichende Auskünfte verfügt, um eine Entscheidung zum Wohl des Kindes zu treffen, und erforderlichenfalls insbesondere bei den Trägern elterlicher Verantwortung weitere Auskünfte einzuholen;
  • b hat sie, sofern das Kind nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird,
    • sicherzustellen, daß das Kind alle sachdienlichen Auskünfte erhalten hat,
    • in geeigneten Fällen das Kind persönlich, erforderlichenfalls unter vier Augen, selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Stellen in einer dem Verständnis des Kindes angemessenen Weise anzuhören, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde,
    • dem Kind zu erlauben, seine Meinung zu äußern;
  • hat sie die von dem Kind geäußerte Meinung gebührend zu berücksichtigen.

Der volle Wortlaut des Artikel 10:

Artikel 10
  1. In einem ein Kind berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde hat der Vertreter, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes offensichtlich widersprechen würde:
    • a dem Kind, wenn es nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen;
    • b dem Kind, wenn es nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, Erläuterungen zu den möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner Meinung und zu den möglichen Folgen einer Handlung des Vertreters zu geben;
    • c die Meinung des Kindes festzustellen und der Justizbehörde diese Meinung vorzutragen.
  1. Die Vertragsparteien erwägen, Absatz 1 auf die Träger elterlicher Verantwortung zu erstrecken.

Der volle Wortlaut des Artikel 12:

Artikel 12
  1. Die Vertragsparteien unterstützen durch Stellen, die unter anderem die in Absatz 2 genannten Aufgaben erfüllen, die Förderung und die Ausübung von Kinderrechten.
  2. Diese Aufgaben sind:
    • a Vorschläge zur Stärkung der Rechtsvorschriften über die Ausübung von Kinderrechten zu machen;
    • b Stellungnahmen zu Gesetzesentwürfen über die Ausübung von Kinderrechten abzugeben;
    • c den Medien, der Öffentlichkeit sowie Personen und Stellen, die mit Fragen in bezug auf Kinder befaßt sind, allgemeine Auskünfte über die Ausübung von Kinderrechten zu geben;
    • d die Meinung von Kindern einzuholen und ihnen sachdienliche Auskünfte zu geben.

Weitere Artikel mit "Meinung" gibt es im "Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten" nicht.

Am 01.07.2000 trat das "Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten" in Kraft.[2] Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mindestens drei Kategorien familienrechtlicher Verfahren zu bestimmen, für die das Übereinkommen Anwendung finden soll. Dieses europäische Rechtsinstrument soll zudem die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Kindern erleichtern.


Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise