UN-Kinder­recht­skon­ven­tion

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Kinder­recht­skon­ven­tion der UNO (20.11.1989)

Am 20.11.1989 wurde von der Gen­er­alver­samm­lung der Vere­in­ten Natio­nen die Kinder­recht­skon­ven­tion ver­ab­schiedet. Bezüglich der Kinder haben sie 40 Artikel: [1]

  1. Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot
    Die Vertragsstaaten achten die hierin beschriebenen Kinderrechte.
  2. Wohl des Kindes
    Das Kindeswohl ist vorrangig zu berücksichtigen.
  3. Verwirklichung der Kindesrechte
    Die Vertragsstaaten treffen entsprechende Maßnahmen zur Umsetzung der Kinderrechte.
  4. Respektierung des Elternrechts
    Die Vertragsstaaten achten die Rechte der Eltern.
  5. Recht auf Leben
    Jedes Kind hat ein angeborenes Recht auf Leben.
  6. Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit
    Jedes Kind ist unverzüglich nach seiner Geburt mit seinem Namen in ein Register einzutragen. Es hat das Recht, eine Saatsangehörigkeit zu erwerben.
  7. Identität
    Jedes Kind hat das Recht, seine Identität zu behalten und zu bewahren.
  8. Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang
    Kein Kind darf gegen seinen Willen von seinen Eltern getrennt werden.
  9. Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte
    Anträge auf Familienzusammenführung sind wohlwollend, human und beschleunigt zu bearabeiten.
  10. Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland
    Rechtswidriges Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe wird bekämpft.
  11. Berücksichtigung des Kindeswillens"
    Der Wille der Kinder ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen.
  12. Meinungs- und Informationsfreiheit
    Jedes Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht auf Informationen.
  13. Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
    Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Reli�gionsfreiheit.
  14. Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
    Jedes Kind hat das Recht, sich frei mit anderen zusammenzuschließen und sich friedlich zu versammeln.
  15. Schutz der Privatsphäre und Ehre
    Jedes Kind hat ein Recht auf Privatsphäre und Ehre.
  16. Zugang zu den Medien; Kinder- und Jugendschutz
    Jedes Kind hat im Rahmen des Kinder- und Jugendschutzes das Recht auf Zugang zu den Medien.
  17. Verantwortung für das Kindeswohl
    Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Kinderrechte und das Wohl der Kinder sicherzustellen.
  18. Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung
    Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um Kinder vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung, Misshandlung, Verwahrlosung oder Vernachlässigung zu bewahren.

Wortlaut einzelner Artikel

Der Wortlaut einzelner Artikel nach der Fassung des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.[2]

Artikel 2 Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot

(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Artikel 5 Respektierung des Elternrechts

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Artikel 12 Berücksichtigung des Kindeswillens

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Artikel 13 Meinungs- und Informationsfreiheit

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind

  • a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder
  • b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.
Artikel 18 Verantwortung für das Kindeswohl

(1) Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

(2) Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Betreuung von Kindern.

(3) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Kinderbetreuungsdienste und -einrichtungen zu nutzen.

Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise

  1. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.): Übereinkommen über die Rechte des Kindes. UN-Kinderrechtskonnvention im Wortlaut mit Materialien. https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93140/78b9572c1bffdda3345d8d393acbbfe8/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Zugriff am 23.02.2023.
  2. https://www.bmfsfj.de/resource/blob/93140/78b9572c1bffdda3345d8d393acbbfe8/uebereinkommen-ueber-die-rechte-des-kindes-data.pdf Zugriff am 03.10.2022.