Pflichte der Hinterbliebenen

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Hinterbliebene haben verschiedene Pflichten, darunter diese:[1]

  • Anzeigepflicht: einen Arzt mit der Leichenschau beauftragen
  • Standesamt über den Tod des Menschen informieren
  • Beerdigung im Sinne des Verstorbenen in Auftrag geben
  • Auflösungen von Verträgen und Versicherungen
  • Auflösung aller Bankkonten des Verstorbenen
  • Die gesetzliche Rentenversicherung in Kenntnis setzen
  • Das Testament einreichen[Anm. 1]
  • Grabpflege durchführen oder organisieren
  • Diese nachfolgenden Pflichten können zutreffen:
    • Kündigung des Mietvertrages und anderer Verträge[Anm. 2]
    • Auflösung der Wohnung - wenn der Verstorbene allein darin wohnte
    • Auflösung aller digitalen Online-Konten des Verstorbenen
    • Den Erbschein beantragen - wenn man das Erbe antreten will[Anm. 3]
    • Gegebenenfalls Überbrückungsgeld beantragen[Anm. 4]


Anhang

Anmerkungen

  1. Die Hinterbliebenen sind dazu verpflichtet, das Testament dem Nachlassgericht vorzulegen. Tun sie dies nicht, machen sie sich strafbar. Ist in den Unterlagen kein Testament zu finden, kann dieses auch bei der Bank - etwa in einem Schließfach - verwahrt sein. Auch eine amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht ist möglich. Wurde das Testament mit Hilfe eines Notars erstellt, wird dieser es zur Verwahrung zum Nachlassgericht gegeben haben. Siehe: https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/rechte_und_pflichten_von_hinterbliebenen_20412.html Zugriff am 01.03.2023.
  2. Will der Erbe die Wohnung des Verstorbenen nicht übernehmen, muss er den Mietvertrag kündigen. Erben haben dabei ein Sonderkündigungsrecht. Innerhalb eines Monats nach dem Tod des Angehörigen muss die Kündigung dem Vermieter zugegangen sein. Innerhalb einer Frist von drei Monaten läuft der Mietvertrag aus und für diese Zeit müssen die Erben die laufenden Mietkosten bezahlen. Ohne fristgerechte Kündigung treten der Ehepartner, im gleichen Haushalt lebende Familienmitglieder oder die Erben per Gesetz in den Mietvertrag ein (§ 563 BGB). Sie können jedoch dem Vermieter innerhalb eines Monats erklären, dass sie dies nicht wünschen. Siehe: https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/rechte_und_pflichten_von_hinterbliebenen_20412.html Zugriff am 01.03.2023.
  3. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichtes über die Erbfolge. Mit ihm kann der Erbe also gegenüber offiziellen Stellen nachweisen, dass er Erbe geworden ist. In der Regel stellt ihn das Nachlassgericht am Amtsgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen aus. Der Erbschein muss offiziell beantragt werden. Dazu ist die Vorlage bestimmter Dokumente, wie der Geburtsurkunde und gegebenenfalls des Testaments, erforderlich. Das Nachlassgericht prüft dessen Rechtsgültigkeit und auch, ob bereits Erbschaftsstreitigkeiten bestehen, die die Ausstellung des Erbscheins verzögern könnten.
    Ein Erbschein verursacht Kosten abhängig vom Nachlasswert. Er ist nicht in jedem Fall erforderlich. So dürfen Geldinstitute nicht mehr pauschal einen Erbschein verlangen, um Erben Zugriff auf den Nachlass zu gewähren. Oft reicht ein vom Nachlassgericht eröffnetes Testament oder ein notarielles Testament aus. Gesetzliche Erben ohne Testament kommen jedoch oft nicht um einen Erbschein herum. Das Grundbuchamt verlangt in der Regel für eine Eigentumsumschreibung von Immobilien einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit gerichtlichem Eröffnungsprotokoll.
    Wichtig zu wissen ist auch, dass man durch die Beantragung eines Erbscheines automatisch das Erbe annimmt. Gibt der Verstorbene nur Schulden an den Erben weiter, sollte dieser sich überlegen, das Erbe auszuschlagen. Siehe: https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/rechte_und_pflichten_von_hinterbliebenen_20412.html Zugriff am 01.03.2023.
  4. Hinterlässt der Verstorbene einen Ehepartner, kann dieser das sogenannte Überbrückungsgeld bei der zuständigen Rentenversicherung beantragen. Der Ehepartner bekommt dann bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat die Rente des Verstorbenen weiter ausgezahlt. Siehe: https://www.anwalt-suchservice.de/rechtstipps/rechte_und_pflichten_von_hinterbliebenen_20412.html Zugriff am 01.03.2023.

Einzelnachweise