Kinderrechte
Kinderrechtskonvention der UNO (20.11.1989)
Am 20.11.1989 wurde von der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Kinderrechtskonvention verabschiedet. Die wichtigsten Kinderrechte in Kurzform:
- Gleichheit
Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden.
(Artikel 2) - Gesundheit
Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden.
(Artikel 24) - Bildung
Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht.
(Artikel 28) - Spiel und Freizeit
Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein.
(Artikel 31) - Freie Meinungsäußerung und Beteiligung
Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken. (Artikel 12 und 13) - Schutz vor Gewalt
Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung.
(Artikel 19, 32 und 34) - Zugang zu Medien
Kinder haben das Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten.
(Artikel 17) - Schutz der Privatsphäre und Würde
Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden.
(Artikel 16) - Schutz im Krieg und auf der Flucht
Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden.
(Artikel 22 und 38) - Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung
Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können.
(Artikel 23)
(Artikel 18)
Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten (1996/2000)
Am 25.01.1996 wurde das "Europäische Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten" verabschiedet. Es hat dieses Inhaltsverzeichnis:[1]
- Artikel 1 – Anwendungsbereich und Ziel des Übereinkommens
- Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
- Artikel 3 – Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern
- Artikel 4 – Recht, die Bestellung eines besonderen Vertreters zu beantragen
- Artikel 5 – Andere mögliche Verfahrensrechte
- Artikel 6 – Entscheidungsprozeß
- Artikel 7 – Pflicht zu zügigem Handeln
- Artikel 8 – Handeln von Amts wegen
- Artikel 9 – Bestellung eines Vertreters
- Artikel 10
- Artikel 11
- Artikel 12
- Artikel 13 – Vermittlungs- oder andere Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten
- Artikel 14 – Prozeßkosten- und Beratungshilfe
- Artikel 15 – Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
- Artikel 16 – Einsetzung und Aufgaben des Ständigen Ausschusses
- Artikel 17 – Zusammensetzung
- Artikel 18 – Tagungen
- Artikel 19 – Berichte des Ständigen Ausschusses
- Artikel 20
- Artikel 21 – Unterzeichnung, Ratifikation und Inkrafttreten
- Artikel 22 – Nichtmitgliedstaaten und die Europäische Gemeinschaft
- Artikel 23 – Räumlicher Geltungsbereich
- Artikel 24 – Vorbehalte
- Artikel 25 – Kündigung
- Artikel 26 – Notifikationen
Der volle Wortlaut des Artikel 3:
Artikel 3 – Recht, in Verfahren Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern
Einem Kind, das nach innerstaatlichem Recht als hinreichend verständig angesehen wird, werden in es berührenden Verfahren vor einer Justizbehörde folgende Rechte gewährt, die zu verlangen es berechtigt ist:
Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu werden. |
Der volle Wortlaut des Artikel 5:
Artikel 5 – Andere mögliche Verfahrensrechte
Die Vertragsparteien erwägen, Kindern in bezug auf sie berührende Verfahren vor einer Justizbehörde zusätzliche Verfahrensrechte zu gewähren, insbesondere:
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Der volle Wortlaut des Artikel 6:
Artikel 6 – Entscheidungsprozeß
Bevor die Justizbehörde in einem ein Kind berührenden Verfahren eine Entscheidung trifft:
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Der volle Wortlaut des Artikel 10:
Artikel 10
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Der volle Wortlaut des Artikel 12:
Artikel 12
geben;
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Weitere Artikel mit "Meinung" gibt es im "Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten" nicht.
Am 01.07.2000 trat das "Europäisches Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten" in Kraft.[2] Jede Vertragspartei ist verpflichtet, mindestens drei Kategorien familienrechtlicher Verfahren zu bestimmen, für die das Übereinkommen Anwendung finden soll. Dieses europäische Rechtsinstrument soll zudem die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Kindern erleichtern.
Kinderrechte ins Grundgesetz - eine Gesetzesinitiative (2021)
Im Januar 2021 verabschiedete das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf, der Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes durch die folgenden Sätze ergänzen sollte:
Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.[3] |
Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode darauf verständigt, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Für die geplante Grundgesetzänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat erforderlich.
Anhang
Anmerkungen
Einzelnachweise
- ↑ https://rm.coe.int/168007cdc6 Zugriff am 03.10.2022.
- ↑ https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=160 Zugriff am 03.10.2022.
- ↑ https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/kinder-und-jugend/kinderrechte/kinderrechte-ins-grundgesetz Zugriff am 03.10.2022.