Kinderrechte

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Kinder­recht­skon­ven­tion der UNO (20.11.1989)

Am 20.11.1989 wurde von der Gen­er­alver­samm­lung der Vere­in­ten Natio­nen die Kinder­recht­skon­ven­tion ver­ab­schiedet. Die wichtigsten Kinderrechte in Kurzform:

  1. Gleichheit
    Alle Kinder haben die gleichen Rechte. Kein Kind darf benachteiligt werden.
    (Artikel 2)
  2. Gesundheit
    Kinder haben das Recht gesund zu leben, Geborgenheit zu finden und keine Not zu leiden.
    (Artikel 24)
  3. Bildung
    Kinder haben das Recht zu lernen und eine Ausbildung zu machen, die ihren Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht.
    (Artikel 28)
  4. Spiel und Freizeit
    Kinder haben das Recht zu spielen, sich zu erholen und künstlerisch tätig zu sein.
    (Artikel 31)
  5. Freie Meinungsäußerung und Beteiligung
    Kinder haben das Recht bei allen Fragen, die sie betreffen, mitzubestimmen und zu sagen, was sie denken. (Artikel 12 und 13)
  6. Schutz vor Gewalt
    Kinder haben das Recht auf Schutz vor Gewalt, Missbrauch und Ausbeutung.
    (Artikel 19, 32 und 34)
  7. Zugang zu Medien
    Kinder haben das Recht sich alle Informationen zu beschaffen, die sie brauchen, und ihre eigene Meinung zu verbreiten.
    (Artikel 17)
  8. Schutz der Privatsphäre und Würde
    Kinder haben das Recht, dass ihr Privatleben und ihre Würde geachtet werden.
    (Artikel 16)
  9. Schutz im Krieg und auf der Flucht
    Kinder haben das Recht im Krieg und auf der Flucht besonders geschützt zu werden.
    (Artikel 22 und 38)
  10. Besondere Fürsorge und Förderung bei Behinderung
    Behinderte Kinder haben das Recht auf besondere Fürsorge und Förderung, damit sie aktiv am Leben teilnehmen können.
    (Artikel 23)


(Artikel 18)

Kinderrechte ins Grundgesetz - eine Gesetzesinitiative (2021)

Im Januar 2021 verabschiedete das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf, der Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes durch die folgenden Sätze ergänzen sollte:

Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.[1]

Die Regierungsparteien haben sich im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode darauf verständigt, die Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Für die geplante Grundgesetzänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat erforderlich.



Anhang

Anmerkungen


Einzelnachweise